Die anderen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte die Verfahrensleitung unter anderem fest, dass Ziffer. I.2, 4. und 5., Ziffer III.1. bis 5. und Ziffer IV.2. bis 5. unangefochten und damit rechtskräftig sind. Weiter hielt sie fest, dass bei dieser prozessualen Ausgangslage die drei PrivatklägerInnen formell ihre Parteistellung behalten und weiterhin am Verfahren teilnehmen würden. Sie hätten aber auch die Möglichkeit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten. Mit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober wurde D._____