_, teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2020 mit, dass ihr mit Urteil vom 16. August 2019 dem Grundsatz nach eine Genugtuung zugesprochen worden sei und das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten sei. Sie erkundigte sich danach, ob sie im Berufungsverfahren nach wie vor Partei mit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei (pag. 1397). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2020 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1399). Die anderen Parteien liessen sich nicht vernehmen.