und F.________) Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 12. März 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (pag. 1391 f.). D.________, vertreten von Rechtsanwalt I.________, teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2020 mit, dass ihr mit Urteil vom 16. August 2019 dem Grundsatz nach eine Genugtuung zugesprochen worden sei und das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten sei.