1387 ff.). Die Berufung beschränkte er auf die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und wegen versuchter Nötigung, auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, auf die Verurteilung zu einer Landesverweisung von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und sämtliche damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1387). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den PrivatklägerInnen (E.________, D.________ und F.____