Die Zivilklagen von E.________ und F.________ wies sie – soweit den Erwerbsausfall betreffend – auf den Zivilweg. Im Übrigen wies es ihre Zivilklagen ab (pag. 1224 f., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils). Schliesslich traf das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die nötigen Verfügungen. Es verfügte unter anderem die Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug (pag. 1225 f., Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils).