2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. November 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. November 2020) Der Präsident i.V.: