28. Entschädigungen Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren ist durch den Kanton Bern zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde, trifft ihn die Rückzahlungs- und Erstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Oberinstanzlich steht weder dem Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) noch dem Zivilkläger (vgl. Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) eine Entschädigung zu.