27. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte erstinstanzlich korrekterweise vollumfänglich schuldig gesprochen, womit er die gesamten Verfahrenskosten (inkl. Widerrufsverfahren) zu tragen hat. Vor dem Berufungsgericht hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen, da er unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Oberinstanzlich werden in Bezug auf das Widerrufsverfahren und den Zivilpunkt infolge Geringfügigkeit keine Kosten ausgeschieden.