Es handelt sich somit um einen Bagatellfall im Sinne der vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen, womit der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen ist. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO liegt nicht vor; insbesondere droht dem Beschuldigten keine Landesverweisung (Art. 130 lit. b StPO) und kann er seine Verfahrensinteressen namentlich aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse hinreichend selber wahren (Art. 130 lit. c StPO). Entsprechend ist das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Dr. B.________ gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO zu widerrufen. XII. Kosten und Entschädigung