24 ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren spätestens seit Erlass des neuen Strafbefehls vom 9. April 2019 (pag. 155 f.) lediglich noch äusserst geringfügige Delikte Gegenstand des Strafverfahrens. Es handelt sich somit um einen Bagatellfall im Sinne der vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen, womit der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen ist.