So auch im oberinstanzlichen Verfahren. Er hat insbesondere nicht dargelegt, welche Arztrechnung er gestützt auf welche Grundlage ersetzt haben will, womit keine materielle Beurteilung der Zivilklage möglich ist. Die Zivilklage ist damit nicht hinreichend beziffert und begründet i.S.v. Art. 123 StPO, womit sie gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. Durch die Zivilklage wurde (auch oberinstanzlich) kein Aufwand generiert, womit sich keine Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt rechtfertigt. XI. Verfügungen