X. Zivilpunkt Der Zivilkläger konstituierte sich am 8. März 2018 als Zivilkläger und machte gemäss Antragsformular Schadenersatz «gemäss Arztrechnung» geltend (pag. 8 f.). In Ziffer 8 der Vorladung vom 19. Juni 2019 (pag. 165 ff.) wurde der Zivilkläger aufgefordert, allfällige Zivilforderungen zu beziffern, begründen und belegen. Der Zivilkläger blieb der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern (pag. 208) und machte keine weiteren Angaben zu seiner Zivilforderung. So auch im oberinstanzlichen Verfahren.