25. Subsumtion Der vorinstanzliche Verzicht auf den Widerruf der bedingten Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2017 (O 14 8875) ist rechtskräftig. In Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verlängert die Kammer jedoch die Probezeit wie die Vorinstanz um ein Jahr, zumal eine Verwarnung, wie sie mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2018 ausgesprochen wurde (vgl. pag. 306), offensichtlich keinen ausreichenden Eindruck beim Beschuldigten hinterliess.