Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von einer ungünstigen Legalprognose des Beschuldigten auszugehen, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszufällen ist. 23. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die Nötigung (sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern) zu einer unbedingten Geldstrafe von 34 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’020.00, zu verurteilen. IX. Widerruf