Am 28. August 2017 und am 15. Januar 2018 wurde der Beschuldigte für die seinerzeit bedingt ausgesprochenen Delikte bereits zwei Mal verwarnt (pag. 110 f.). Gegen eine günstige Prognose spricht weiter die Einsichtslosigkeit des Beschuldigten: Er kann nicht verstehen, weshalb er in ein Strafverfahren verwickelt wurde und sieht sich als Opfer (vgl. pag. 209 RZ 44 ff.); er ist der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein. Den Missbrauch von Ausweisen und Schildern beging er während des laufenden Strafverfahrens.