42 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt, zumal lediglich Geldstrafen ausgesprochen wurden. Die Vorstrafen umfassen jedoch namentlich Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie eine Nötigung und damit exakt jene Delikte, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die strafrechtliche Vorbelastung ist somit als äusserst gewichtiges Indiz für eine ungünstige Prognose des Beschuldigten zu berücksichtigen. Am 28. August 2017 und am 15. Januar 2018 wurde der Beschuldigte für die seinerzeit bedingt ausgesprochenen Delikte bereits zwei Mal verwarnt (pag.