Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HUG, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Vorliegend wurde der Beschuldigte gemäss seinem Strafregisterauszug […] aufgrund diverser Delikte in kurzer zeitlicher Abfolge mehrmals rechtskräftig verurteilt […]. Zwar sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt, zumal lediglich Geldstrafen ausgesprochen wurden.