22 (BGE 138 IV 120, Urteil BGer 6B_165/2011 E. 2.3.4; Urteil BGer 6B_370/2013 E. 3.2.5). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Donatsch[Hrsg.] / Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar