34 Abs. 2 StGB). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Anders noch als zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 266) ist der Beschuldigte aktuell wieder erwerbslos (pag. 302 f.). Zudem hat er relativ hohe Schulden. Die Tagessatzhöhe ist daher angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf neu CHF 30.00 festzusetzen.