20. Deliktsmehrheit Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 6 Strafeinheiten bezüglich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern um 2/3, ausmachend 4 Strafeinheiten, zu erhöhen.