21 19. Strafart Die Nötigung wie auch der Missbrauch von Ausweisen und Schildern sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB und Art. 97 Abs. 1 SVG). Die Wahl der Strafart hat sich primär am für die Strafzumessung bestimmten Verschulden zu orientieren und muss sich nach dem Strafzweck richten sowie verhältnismässig sein. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen hat sich das Gericht aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips für die mildeste unter den geeigneten zu entscheiden.