18. Strafzumessung für Missbrauch von Ausweisen und Schildern Für die Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sieht die Richtlinie für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beim ersten Verstoss eine Referenzstrafe von 6 Strafeinheiten vor. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen von dieser Referenzstrafe rechtfertigen würden.