Aufgrund fehlender Einsicht und Reue ist ihm trotzdem keine Strafminderung zu gewähren. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit führt nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu einer Strafminderung. Vorliegend sind keine derartigen Umstände ersichtlich, womit sich die Strafempfindlichkeit ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht erhöhend auf die Strafzumessung aus. Damit resultieren für die Nötigung 30 Strafeinheiten.