Probezeit 4 Jahre; am 15. Januar 2018 verwarnt) und einer Busse von CHF 1‘000.00 sowie am 15. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 (unbedingt) verurteilt. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die persönlichen Verhältnisse minim strafmindernd zu berücksichtigen: Der Beschuldigte hatte im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt eine Anstellung gefunden (pag. 209 Z. 18 ff.; siehe jedoch auch pag. 302: derzeit ist er arbeitslos), konsumiert keine (harten) Drogen mehr (pag.