Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für die Nötigung – stets in Relation zum Unrechtsgehalt des anwendbaren Straftatbestandes per se – als leicht bis sehr leicht einzustufen. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt der Richtlinie für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, für welchen eine Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen wird, liegt ein deutlich geringeres Tatverschulden vor. Das Gericht erachtet demzufolge eine Einsatzstrafe von [25] Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.