42 RZ 45 ff.). Diese Beweggründe des Beschuldigten sind nach Auffassung des Gerichts als zumindest nicht verwerflich zu bezeichnen, womit ihm lediglich ein relativ geringer verbrecherischer Wille zu attestieren ist. Das diesbezügliche Tatverschulden wiegt damit leicht bis sehr leicht. 3.1.4. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, den Zivilkläger gehen zu lassen und die nötigende Handlung nicht auszuüben. […] 3.1.5. Gesamtverschulden und Einsatzstrafe