Weiter zu berücksichtigen ist die Intensität des verbrecherischen Willens. Je moralisch höherwertig die Beweggründe des Täters sind, desto leichter wiegt das diesbezügliche Tatverschulden. Der Beschuldigte betonte während des […] Strafverfahrens […], dass er den Zivilkläger lediglich habe beschützen wollen (vgl. beispielsweise pag. 150 RZ 79 ff., pag. 211 RZ 18 ff. und pag. 211 RZ 34 ff.). Die übrigen Beteiligten bestätigen grundsätzlich die schlichtende Funktion des Beschuldigten (vgl. beispielsweise pag. 36 RZ 58 ff.; pag. 86 RZ 93 f.; pag. 95 RZ 62; pag. 214 RZ 7 f.). Das Gericht geht aufgrund der Aussagen der Beteiligten wie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks anlässlich der