Für den Zivilkläger hatte die Gewaltanwendung soweit ersichtlich keinerlei körperliche Beeinträchtigungen zur Folge. Es ist zwar denkbar, dass der Vorfall zu psychischen Beeinträchtigungen des Zivilklägers geführt haben könnten; mangels entsprechender aktenkundiger Hinweise kann jedoch nicht davon ausgegangen werden. Entsprechend ist die Intensität des Nötigungsmittels und somit auch die Verwerflichkeit des Handelns als gering einzustufen. 3.1.3. Willensrichtung und Beweggründe