Die Verwerflichkeit des Handelns meint den Handlungsunwert der Tat. Im Zusammenhang mit der Nötigung ist diesbezüglich insbesondere die Intensität des verwendeten Nötigungsmittels zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Beschuldigte den Zivilkläger an der Schulter gefasst und auf das Sofa heruntergedrückt. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hat er dadurch die Schwelle der Gewaltanwendung gemäss Art. 181 StGB überschritten. Es handelt sich dabei jedoch um eine physische Einwirkung an der untersten Schwelle dessen, was überhaupt als Gewaltanwendung zu qualifizieren ist. Für den Zivilkläger hatte die Gewaltanwendung soweit ersichtlich keinerlei körperliche Beeinträchtigungen zur Folge.