Vorliegend wurde der Zivilkläger durch das Verhalten des Beschuldigten daran gehindert, sich vom Geschehen zu entfernen. Diese Einschränkung der Willensbetätigung erfolgte jedoch nur äusserst kurzfristig, zumal der Zivilkläger die Wohnung gemäss übereinstimmender Schilderungen sämtlicher Beteiligter kurze Zeit später verlassen konnte. Eine weitergehende Einschränkung der Freiheit des Zivilklägers zur Willensbildung oder -