3.1.1. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts entspricht dem Erfolgsunwert. Der Straftatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 125, E. 2a). Vorliegend wurde der Zivilkläger durch das Verhalten des Beschuldigten daran gehindert, sich vom Geschehen zu entfernen.