16. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 261-263). Da – wie bereits das Regionalgericht richtig erkannte – im konkreten Fall das Tatverschulden betreffend die Nötigung ungleich schwerer wiegt, ist die Einsatzstrafe hierfür zu bestimmen und die Geldstrafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern zu asperieren. 17. Strafzumessung in Bezug auf die Nötigung 17.1 Tatkomponente Das Regionalgericht stellte zur Tatkomponente fest was folgt (pag. 263-265): 3. Einsatzstrafe für die Nötigung