15. Fazit Der Beschuldigte machte sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar, als er den Zivilkläger daran hinderte, sich aus dem Geschehen zu entfernen, indem er ihn mit den Händen an der Schulter fasste und ihn auf das Sofa drückte, weil er ihn zur Rede stellen wollte. VIII. Strafzumessung