Diese setzt sich zusammen aus dem aktuellen oder wenigstens potenziellen Unrechtsbewusstsein (fehlt bei unvermeidbarem Verbotsirrtum, Art. 21 StGB), der Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens (fehlt bei Entschuldigungsgründen) sowie der Schuldfähigkeit (setzt Strafmündigkeit und Zurechnungsfähigkeit voraus). Der Schuldvorwurf ist im Regelfall zu bejahen und entfällt nur beim Vorliegen besonderer Umstände. Hier sind keine solche Gründe oder Umstände ersichtlich, welche den Schuldvorwurf an den Beschuldigten fraglich erscheinen lassen. Die Schuld ist zu bejahen.