Sie geht also von einem anderen Lebenssachverhalt aus als ihn die Verteidigung skizziert. Mit anderen Worten kann die Kammer den Ausführungen des Verteidigers, die Legitimität der «beschwerdeführerischen Handlungen» habe sich in Wirklichkeit bewahrheitet, da der Beschuldigte den Zivilkläger effektiv geschützt habe, nicht folgen. Vor diesem Hintergrund scheiden Rechtfertigungsgründe – insbesondere der Schutz des Zivilklägers vor einer Verletzung durch F.________ durch Hinunterdrücken auf das Sofa als angeblich per se nicht rechtswidrige Handlung bzw. als Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB – von vornherein aus.