14.2 Rechtswidrigkeit Zur Annahme der Rechtswidrigkeit führt wie erwähnt namentlich die Anwendung eines widerrechtlichen Nötigungsmittels. Die vorliegend gegebene Gewaltanwendung als Eingriff in höchstpersönliche Rechte ist als widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE 101 IV 42). Die Verteidigung äussert sich des Weiteren einlässlich zu angeblichen Rechtfertigungsgründen. Anders als die Vorinstanz bejaht die Kammer jedoch die Frage, ob der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa drückte, um ihn zur Rede zu stellen. Sie geht also von einem anderen Lebenssachverhalt aus als ihn die Verteidigung skizziert.