Er wusste um die Intention des Zivilklägers, das Geschehen zu verlassen (vgl. wiederum pag. 153 Z. 192), und wollte ebendies durch das Festhalten bzw. das Hinunterdrücken verhindern. Zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste ihm bewusst gewesen sein, dass er durch die physische Einwirkung auf den Zivilkläger in dessen Freiheit zur Willensbetätigung eingreift. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.