Der Zivilkläger verliess die Wohnung in diesen Sekunden wegen der erstellten Handlung des Beschuldigten – das Zurückdrücken auf das Sofa, um ihn zur Rede zu stellen – nicht. Ob er den Raum gegebenenfalls auch aus anderen Gründen nicht verlassen hätte, wie die Verteidigung vorbringt (bedroht durch F.________ / Vergewaltigungsvorwurf ausdiskutieren), ist irrelevant. Die adäquate Kausalität ist gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Er wusste um die Intention des Zivilklägers, das Geschehen zu verlassen (vgl. wiederum pag.