153 Z. 193 f.: «weil ich von ihm wissen wollte, was genau geschehen war»). Daran ändert das bald darauf erfolgte Loslassen (und das Verlassen der Wohnung) freilich nichts, endet doch – früher oder später – jede Nötigungshandlung. Schliesslich war der Zivilkläger gemäss den Feststellungen der Kammer aufgrund der Einwirkung des Beschuldigten gezwungen, vom Verlassen des Raumes abzusehen, sodass auch der Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Der Zivilkläger verliess die Wohnung in diesen Sekunden wegen der erstellten Handlung des Beschuldigten – das Zurückdrücken auf das Sofa, um ihn zur Rede zu stellen – nicht.