Das Verhalten des Beschuldigten ist als Gewaltanwendung im Sinne eines Nötigungsmittels nach Art. 181 StGB zu qualifizieren; die Dauer der Einwirkung ist nicht für die Tatbestandsmässigkeitsprüfung, sondern einzig für die Strafzumessung von Relevanz. Durch die physische Einwirkung des Beschuldigten wurde der Zivilkläger – zumindest kurzfristig – daran gehindert, den Ort des Geschehens zu verlassen. Er wurde somit veranlasst, nach dem Willen des Beschuldigten zu handeln. Das Nötigungsziel ist eingetreten (siehe pag. 153 Z. 193 f.: «weil ich von ihm wissen wollte, was genau geschehen war»).