17 gestellte Vergleich mit dem Hakenstellen hinkt. Die Handlung des Beschuldigten war geeignet, die Willensfreiheit des Zivilklägers zu beeinträchtigen: Sachverhaltsmässig stellte die Kammer fest, dass sich der Zivilkläger in diesem Moment durchaus entfernen wollte («innere Willensrichtung»). Das Verhalten des Beschuldigten ist als Gewaltanwendung im Sinne eines Nötigungsmittels nach Art. 181 StGB zu qualifizieren;