14. Würdigung durch die Kammer 14.1 Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte packte den Zivilkläger mit den Händen an der Schulter und drückte ihn auf das Sofa. Mithin liegt eine physische Einwirkung auf den Körper vor. Dieser Eingriff in die körperliche Integrität war entgegen der Darlegungen der Verteidigung willensbrechend, weil der Zivilkläger am Weggehen gehindert wurde und zumindest kurzfristig von einem Versuch zu gehen absah. Der Beschuldigte sagte bekanntlich selber aus, der Zivilkläger habe gehen wollen (siehe pag. 153 Z. 192: «und sich entfernen wollte» sowie pag. 152 Z. 123: «wegrennen wollte»). Der an-