Aus den vorangegangenen Ausführungen erhellt, dass es dem Zivilkläger nicht möglich gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen, ohne dass Herr F.________ ihn mit der Eisenstange getroffen hätte. Da sich der Berufungsführer in dieser Situation in unmittelbarer Nähe zum Zivilkläger befunden hatte, war es die vielversprechendste Variante, wenn er den Zivilkläger zurückhielt und zwischen den beiden Personen stand, so dass Herr F.________ gar nicht körperlich auf den Zivilkläger hat einwirken können. […]