Es wurde demnach offensichtlich ein höherrangiges Interesse gewahrt. Das Zurückdrücken auf das Sofa war zweifelsohne geeignet, um den Zivilkläger von dem Angriff zu schützen, so ist es unbestritten, dass es Herrn F.________ in dieser Phase nicht gelungen ist, körperlich auf den Zivilkläger einzuwirken. Die entsprechende Handlung des Berufungsführers vermag auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität standzuhalten. Aus den vorangegangenen Ausführungen erhellt, dass es dem Zivilkläger nicht möglich gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen, ohne dass Herr F.________ ihn mit der Eisenstange getroffen hätte.