__ drohte unmittelbar eine Gefahr für Leib und Leben des Zivilklägers. Der Zivilkläger hat diese Gefahr denn auch nicht schuldhaft selbst herbeigeführt. Es lag demnach eine Notstandslage im Sinne von Art. 17 StGB vor. Die Notstandshandlung ihrerseits muss erforderlich und geeignet sein, um die drohende Gefahr abzuwenden und es muss ein deutlich höherrangiges Interesse gewahrt werden. Vorliegend war das Rechtsgut von Leib und Leben des Zivilklägers bedroht, welches der Berufungsführer mit einem Eingriff in dessen Freiheit schützte. Es wurde demnach offensichtlich ein höherrangiges Interesse gewahrt.