Geht man dennoch davon aus, dass die Anwendung von Gewalt im vorliegenden Fall grundsätzlich rechtswidrig war, so ist dennoch der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe zu beachten. […] Die Notstandslage kennzeichnet sich durch eine unmittelbare Gefahr für ein individuelles Rechtsgut, die unmittelbar drohend ist und welche der sich in Gefahr befindende nicht selbst herbeigeführt hat. Dass in casu eine Notstandslage vorlag, verneint auch die Vorinstanz nicht. Durch den mit einer Eisenstange drohenden und herannahenden Herrn F.________ drohte unmittelbar eine Gefahr für Leib und Leben des Zivilklägers.