Damit decken sich die inneren Willensrichtungen des Zivilklägers und des Berufungsführers, wonach die Handlung des Berufungsführers gerade im Interesse des Zivilklägers lag. In einer derartigen Situation verbietet es sich alleine aufgrund der Anwendung von (äusserst geringer) Gewalt auf die Rechtswidrigkeit der Handlung zu erkennen. Geht man dennoch davon aus, dass die Anwendung von Gewalt im vorliegenden Fall grundsätzlich rechtswidrig war, so ist dennoch der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe zu beachten. […]