Die Legitimität der beschwerdeführerischen Handlungen hat sich denn auch in Wirklichkeit bewahrheitet, zumal er den Zivilkläger in diesem Moment effektiv geschützt hat. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Zivilkläger nicht primär den Willen hatte, die Wohnung zu verlassen, sondern seine Handlungen darauf abzielten, nicht verletzt zu werden. Damit decken sich die inneren Willensrichtungen des Zivilklägers und des Berufungsführers, wonach die Handlung des Berufungsführers gerade im Interesse des Zivilklägers lag.