Im Gegenteil: Die Handlung des Beschwerdeführers war legitim und gar geboten, um ihn vor akuter Gefahr zu schützen. Nur pro memoria sei erwähnt, dass der Zivilkläger sich in diesem Moment gefährden würde, wenn er aufstünde, zumal genau in diesem Moment Herr F.________ mit einer Waffe auf den Zivilkläger einschlagen wollte. Die Legitimität der beschwerdeführerischen Handlungen hat sich denn auch in Wirklichkeit bewahrheitet, zumal er den Zivilkläger in diesem Moment effektiv geschützt hat.