16 te, nämlich den Schutz des Zivilklägers. Um diesen zu schützen, hat er ihn einmalig und kurz auf das Sofa heruntergedrückt. Dies stellt die geringste Form der Gewaltanwendung dar, welche ausserdem mit einem redlichen Zweck verbunden war. Unter diesen konkreten Umständen, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass das Anwenden von Gewalt in diesem Fall rechtswidrig war. Im Gegenteil: Die Handlung des Beschwerdeführers war legitim und gar geboten, um ihn vor akuter Gefahr zu schützen.